Wahrnehmung Geschmacksmusterrecht
Wahrnehmung Geschmacksmusterrecht – Böttcher Roek Heiseler – bundesweit tätige Rechtsanwälte in Berlin
Ein Geschmacksmusterrecht gewährt Ihnen als Rechteinhaber die ausschließliche Befugnis zur Nutzung einer bestimmten Erscheinungsform eines Produkts verleiht. Die Erscheinungsform äußert sich beispielsweise in Farben, Konturen, Oberflächenstrukturen oder Werkstoffen.
Seit einer rechtlichen Neuregelung durch das Designgesetz (DesignG vom März 2004) werden Geschmacksmuster formalrechtlich als Design bezeichnet. Die das Gesetz ergänzende Designverordnung (DesignV) löste die früher geltende Geschmacksmusterverordnung ab.
Aufgrund der großen wirtschaftlichen Bedeutung von Geschmacksmustern sollten sich Unternehmen Designrechte langfristig sichern. Wegen der raschen Weiterentwicklung des Designrechts empfehlen wir Unternehmen, sich bei allen designrechtlichen Fragen durch einen kompetenten Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz beraten zu lassen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei Böttcher Roek Heiseler in Berlin begleitet Mandanten im Designrecht bundesweit.
Was ist ein Geschmacksmusterrecht bzw. ein Designrecht?
Die ästhetische Ausgestaltung eines Produkts kann regelmäßig nicht durch ein Patent- oder Gebrauchsmusterrecht, wohl aber durch ein Geschmacksmusterrecht geschützt werden. Geschützt wird die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Produktes (oder eines Teil-Produktes), die beispielsweise durch Farben, Konturen, Linien, Gestalt, Oberflächenstrukturen oder Werkstoffe zum Ausdruck kommt.
Der Inhaber eines Designrechts verfügt über ein dem Urheberrecht ähnliches Recht, das Abbild der geschützten Produkte gewerblich nutzen zu dürfen. Im Unterschied zum Urheberrecht gewährt das Geschmacksmusterrecht ein Schutzrecht unabhängig von der Schöpfungshöhe.
Allein der Inhaber eines Geschmacksmusterrechts ist berechtigt, ein Geschmacksmuster herzustellen, zu nutzen oder anzubieten. Ein eingetragenes Design gewährt Nutzungs- und Untersagungsrechte. Der Schutz eines Designrechts bezieht sich dabei insbesondere auf die Herstellung, das Anbieten und Inverkehrbringen (einschließlich Import und Export) sowie auf den Gebrauch von Produkten, die über das geschützte Design verfügen. Durch Lizenzvertrag können Sie als Rechteinhaber die Nutzungsrechte an einem Design auf einen Dritten übertragen.
Deutsche, europäische und internationale Designrechte
Ein Geschmacksmuster- bzw. Designrecht entsteht grundsätzlich durch Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im spanischen Alicante. Eine internationale Anmeldung eines Geschmacksmusters kann direkt beim internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) oder beim DPMA zur Weiterleitung an die WIPO erfolgen.
Die Schutzdauer eines Designrechts beträgt ab dem Tag der Anmeldung zunächst fünf Jahre. Der Rechteinhaber kann sein Designrecht um jeweils fünf Jahre bis zu einer Gesamtdauer von maximal 25 Jahren verlängern. Die maximale Schutzdauer richtet sich bei internationalen Designrechten nach den Bestimmungen desjenigen Staates, für den das Designrecht gelten soll.
Die vom DPMA berechneten Gebühren für die bei Anmeldung mögliche erste Schutzdauer von fünf Jahren betragen 60 Euro (elektronische Anmeldung) bzw. 70 Euro (papierhafte Anmeldung), wenn das Design bekanntgemacht werden soll. Lediglich 30 Euro beträgt die DPMA-Anmeldegebühr bei gewünschter Aufschiebung der Design-Bekanntmachung und einer Schutzdauer von 30 Monaten. Sondertarife je Design gelten jeweils bei Sammelanmeldungen verschiedener Geschmacksmuster.
Die Aufrechterhaltungsgebühren bei gewünschter Schutzrecht-Verlängerung um weitere jeweils 5 Jahre liegen bei der ersten Verlängerung (6. bis 10. Schutzjahr) bei 90 Euro und steigen danach auf 120, 150 bzw. 180 Euro.
Das europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das seit April 2003 durch die Europäische Union erteilt wird, ähnelt dem deutschen Geschmacksmusterrecht bzw. Designrecht. Das europäische Gemeinschaftsrecht gewährt seit 2002 auch Schutz für nicht eingetragene Geschmacksmuster. Voraussetzung ist, dass das Geschmacksmuster zum Zeitpunkt der „Offenbarung“ (öffentliches Zugänglichmachen) neu ist und Eigenart aufweist. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt dem Inhaber des Designrechts einen dreijährigen Nachahmungsschutz.
Ob die erstmalige „Offenbarung“ innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union erfolgt, hat für das zu erfüllende Kriterium der Neuheit keine Bedeutung. Entscheidend ist, ob vermutet werden kann, dass die Produkt-Neueinführung von Fachkreisen innerhalb der EU zur Kenntnis genommen wurde.
Rechtsanwälte in Berlin – unsere Leistungen im Designrecht für Ihr Unternehmen
Wir beraten Sie umfassend und prüfen für Sie das Vorliegen der Voraussetzungen eines Designrechts. Insbesondere darf vor der ersten Anmeldung kein identisches Design „offenbart“ worden sein. Zudem muss das Design über Eigenart verfügen, also sich nach dem Gesamteindruck eines informierten Nutzers von anderen Geschmacksmustern unterscheiden. Anschließend führen wir in Ihrem Auftrag die Anmeldung des nationalen, europäischen oder internationalen Geschmacksmusters durch.
Sollte Ihr Designrecht verletzt werden, so verteidigen wir Ihr Recht gerichtlich und außergerichtlich. Bei Verletzung eines Geschmacksmusterrechts haben Sie als Rechtsinhaber Ansprüche auf Beseitigung der Rechtsbeeinträchtigung und auf künftige Unterlassung der Rechtsverletzung. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Rechtsverletzung steht ihnen zudem ein Anspruch auf Schadenersatz zu – unter Berücksichtigung eines eventuell vom Rechtsverletzer erzielten Gewinns.
Wenn Sie Ihre Nutzungsrechte auf einen Dritten übertragen möchten, dann begleiten wir Sie bei Lizenzverhandlungen und unterstützen Sie bei der Ausgestaltung von Lizenzverträgen. Falls Ihnen eine Verletzung fremder Designrechte vorgeworfen wird, so wehren wir unberechtigt gegen Sie erhobene Forderungen ab.
Sichern Sie sich Ihre Designrechte und nehmen Sie am besten noch heute Kontakt zu unserer Fachanwältin auf!
Frau Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek unterstützt Sie als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz fachkundig in allen Belangen des Geschmacksmusterrechts. Mit dem auf dieser Seite befindlichen Online-Formular nehmen Sie mit Ihrer Fachanwältin schnell und direkt Kontakt auf. Frau Züwerink-Roek steht Ihnen für ein Beratungsgespräch zum Designrecht zeitnah zur Verfügung.