Lexikon:
Steuerhinterziehung Einleitung Steuerstrafverfahren
Der Verstoß gegen steuerliche Gesetze kann zur Einleitung eines Strafverfahrens führen. So macht sich beispielsweise nach § 370 Abgabenordnung (AO) wegen Steuerhinterziehung strafbar, wer über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder das Finanzamt hierüber pflichtwidrig in Unkenntnis setzt. Wird also eine falsche oder lückenhafte Steuererklärung abgegeben und hierdurch vom Finanzamt eine zu niedrige Steuer festgesetzt, ist bereits eine strafrechtlich relevante Steuerverkürzung erfolgt. Ist die Steuerverkürzung lediglich leichtfertig erfolgt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Erfolgte die Steuerverkürzung im Rahmen einer erheblichen Pflichtwidrigkeit handelt es sich um Steuerhinterziehung und damit um eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet wird. Weitere Steuerstraftaten sind der Bannbruch, der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel, die Steuerhehlerei und die Wertzeichenfälschung.
Wird vom Finanzamt ein Ermittlungsverfahren wegen mutmaßlicher Steuerhinterziehung gegen Sie eingeleitet, hilft Ihnen gerne unsere Fachanwältin für Steuerrecht Frau Kerstin Roek weiter.
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