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Das Logo im Urheberrecht ist für Unternehmen und Selbständige von zentraler Bedeutung, da Rechtsverletzungen durch Dritte die wirtschaftliche Existenz schnell gefährden können. Wir von BRH Rechtsanwälte verteidigen Ihre Urheberrechte kompetent, engagiert und zuverlässig, wenn Dritte unberechtigt Ihre Texte, Bilder oder Ihr Firmen-Logo nutzen. In einem aktuellen Fall haben wir das Logo im Urheberrecht für unsere Mandantin vor dem Kammergericht Berlin erfolgreich gegen eine Rechtsverletzung verteidigt. Entscheidend für unseren Erfolg war die Einbeziehung der aktuellen Rechtsgrundsätze des Bundesgerichtshofs zur Gestaltungshöhe bei Werken der angewandten Kunst. Senden Sie uns Ihr Anliegen, wir prüfen es und melden uns schnellstmöglich – die Ersteinschätzung ist grundsätzlich kostenlos.

Das Urheberrecht von Unternehmen – wir schützen Ihr Logo vor Rechtsverletzungen

Rechtsverletzungen im Bereich des Urheberrechts können für Unternehmen und Selbständige weitreichende wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wir stellen Ihnen nachfolgend einen aktuellen Fall vor, in dem wir das Logo im Urheberrecht für unsere Mandantin vor dem Kammergericht Berlin mit Fachkompetenz und Engagement gegen eine Rechtsverletzung erfolgreich verteidigt haben. Für unseren Erfolg war die Einbeziehung aktueller Rechtsgrundsätze des Bundesgerichtshofs entscheidend.

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Die „Geburtstagszug-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs

In seiner sogenannten Geburtstagszug-Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof zu den rechtlichen Voraussetzungen eines Urheberrechtes bei Werken der angewandten Kunst Stellung bezogen. Gegenstände der angewandten Kunst sind künstlerisch gestaltete Werke, die einem Gebrauchszweck dienen.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass ein Urheberrecht an Werken der angewandten Kunst dieselben Voraussetzungen erfüllen muss wie ein urheberrechtlicher Schutz für gebrauchszweckfreie bildende, literarische oder musikalische Kunst (BGH-Urteil vom 13. November 2013, Aktenzeichen I ZR 143/12). Damit änderte der BGH seine ständige Rechtsprechung. Bislang war es für die Annahme eines Urheberrechts an Werken angewandter Kunst erforderlich, dass die Gestaltungshöhe die „Durchschnittsgestaltung“ deutlich übersteigt (BGH-Urteil vom 22. Juni 1995, Aktenzeichen I ZR 119/93).

Gestaltungshöhe als Voraussetzung

Bei der Beurteilung, ob ein Werk gemäß § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt ist, kommt es auf ein gewisses Mindestmaß an sogenannter Gestaltungshöhe an. Die Gestaltungshöhe bezeichnet das Ausmaß, in dem ein Werk durch den Urheber individuell gestaltet wurde.

Künstlerische Leistung bei angewandter Kunst

Ausreichend für die Annahme eines Urheberrechts bei Werken angewandter Kunst sei, so nunmehr der BGH, eine Gestaltungshöhe, die nach Auffassung von mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreisen eine künstlerische Leistung darstellt. Allerdings liege die notwendige Gestaltungshöhe bei angewandter Kunst nur dann vor, wenn die ästhetische Gestaltung eines Werkes nicht allein durch seinen Gebrauchszweck bestimmt werde, sondern Ausdruck einer davon unabhängigen künstlerischen Leistung sei.

Die gemäß § 2 UrhG geforderte Werk-Eigenschaft setzt laut Bundesgerichtshof voraus, dass ein Spielraum zur Gestaltung besteht, der vom Urheber in origineller Weise schöpferisch genutzt wird. Diese Kriterien sind maßgeblich, wenn es um den Schutz eines Logos im Urheberrecht geht.

Der aktuelle Fall: das Logo im Urheberrecht

Frau Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek ist die Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz unserer Kanzlei. Sie vertritt unsere Mandanten als kompetente Ansprechpartnerin in allen Fragen des Urheberrechts und des Designrechts. Frau Rechtsanwältin Züwerink-Roek beobachtet sorgfältig die aktuelle Rechtsprechung, um die Interessen unserer Mandanten stets optimal vertreten zu können.

In einem aktuellen Fall gelang es unserer Fachanwältin, im Auftrag einer Mandantin die durch einen Dritten erfolgende Verletzung des Logos im Urheberrecht abzuwehren und einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten durchzusetzen. Dabei spielten die vom Bundesgerichtshof in der Geburtstagszug-Entscheidung entwickelten Rechtsgrundsätze zum Urheberrecht bei angewandter Kunst eine zentrale Rolle.

Sachverhalt und Streitgegenstand

Das Logo unserer Mandantin bestand aus einer Anordnung von zwei unterschiedlich großen Quadraten, also gängiger geometrischer Figuren. Die Farbgebung der Quadrate entsprach derjenigen eines beigefügten Schriftzugs. Zwar hatte der die Rechte unserer Mandantin verletzende Beklagte das Firmen-Logo als Wort- und Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte die DPMA-Anmeldung durch unsere Mandantin. Grundsätzlich gilt im Urheberrecht eine zeitliche Priorität: Wer zuerst im Register des DPMA eingetragen wurde, gilt auch als Inhaber des Urheberrechts.

Position unserer Mandantin

Unsere Mandantin machte geltend, dass sie das Logo selbst erstellt habe bzw. für sich habe erstellen lassen. Daher vertrat sie die Auffassung, dass ausschließlich sie die Inhaberin der Rechte am Firmen-Logo sei. Folglich verfüge sie auch über einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte.

Position des Beklagten

Dagegen behauptete der beklagte Anspruchsgegner, er selbst habe das Logo entwickelt. Zudem sei das umstrittene Firmenkennzeichen nicht urheberrechtsschutzfähig. Damit war der Fall juristisch hochkomplex und erforderte fundierte Fachkompetenz im Urheberrecht.

Unser Vorgehen im Auftrag unserer Mandantin

Im Auftrag unserer Mandantin mahnten wir den Beklagten zunächst ab. Da sich die Beklagte jedoch weigerte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, erhoben wir schließlich Unterlassungsklage. Dass sich die engagierte Vorgehensweise unserer Fachanwältin sowie Fachkompetenz und Erfahrung im Urheberrecht im Interesse unserer Mandanten bewähren, zeigte sich im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren.

Zwar wies das Landgericht Berlin unsere Unterlassungsklage in erster Instanz zurück. Es fehle, so das Landgericht, an der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Firmen-Logos. Zudem liege nicht die gemäß § 2 Absatz 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe vor.

Die Berufung gab uns Recht

Die Berufungsinstanz, das Kammergericht Berlin, gab hingegen der von uns vertretenen Klage unserer Mandantin statt. Das Logo verfüge über eine hinreichende Gestaltungshöhe und zudem über eine individuelle Gestaltung. Die Anordnung von Quadraten und Schriftzug sowie die spezielle Farbgebung wiesen nach Auffassung des Gerichts auf einen im Sinne des Urheberrechts genutzten erheblichen Gestaltungsspielraum hin. Damit unterscheide sich das Firmen-Logo deutlich von rein funktional gestalteten Alltagsprodukten.

Deshalb bejahte das Kammergericht (Urteil vom 10. Mai 2017, Aktenzeichen 24 U 162/16) die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Logos als Werk der angewandten Kunst (§ 2 Absatz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Absatz 2 UrhG). In seiner Argumentation stützte sich das Berufungsgericht auf die Geburtstagszug-Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Erste Instanz: Landgericht Berlin

Das Landgericht Berlin wies die Unterlassungsklage in erster Instanz zurück. Es fehle an der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Firmen-Logos. Zudem liege nicht die gemäß § 2 Absatz 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe vor.

Zweite Instanz: Kammergericht Berlin

Das Kammergericht Berlin gab der Berufung statt und bejahte die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Logos als Werk der angewandten Kunst. Urteil vom 10. Mai 2017, Aktenzeichen 24 U 162/16.

Rechtsanwälte in Berlin – mit Fachkompetenz und Engagement sichern wir Ihr Logo im Urheberrecht

Unsere Kanzlei berät und vertritt bundesweit Mandanten im Urheberrecht und im Designrecht. Frau Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, betreut Sie kompetent und engagiert sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Nutzen Sie unser Onlineformular, um mit Frau Züwerink-Roek auf schnellstem Weg Kontakt aufzunehmen.

Unsere Rechtsgebiete im Überblick

Gewerblicher Rechtsschutz

Wir vertreten Unternehmen in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes – vom Markenschutz über Wettbewerbsrecht bis hin zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Rechtsverletzungen durch Dritte.

Urheberrechte für Unternehmen

Wir schützen Ihre Urheberrechte als Unternehmen und verteidigen Ihr geistiges Eigentum vor unberechtigter Nutzung durch Dritte. Von der Abmahnung bis zur gerichtlichen Durchsetzung.

Urheberrecht für Kreative

Kreative benötigen rechtlichen Schutz für ihre Werke. Wir beraten Künstler, Designer und Urheber umfassend und setzen Ihre Rechte konsequent durch.

Urheberrecht für Privatpersonen

Auch Privatpersonen geraten in Urheberrechtskonflikte, etwa wenn fremde Urheberrechte verletzt wurden. Wir beraten Sie umfassend und vertreten Sie rechtssicher.

Unser Team – Ihre Ansprechpartner in Berlin

Unsere Kanzlei steht Ihnen mit einem erfahrenen Team zur Seite. Neben Frau Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, gehören Rechtsanwalt Patrick Böttcher und Rechtsanwalt Andreas Heiseler zu unserer Kanzlei. Gemeinsam vertreten wir Mandanten bundesweit in allen Fragen des Urheberrechts, des Designrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes.

Kontakt

Telefon: 030 33772588
E-Mail: info@brh-rechtsanwaelte.de
Webseite: brh-rechtsanwaelte.de

Anfahrt & Mandanten

Unsere Kanzlei befindet sich in Berlin. Informationen zur Anfahrt sowie Erfahrungen unserer Mandanten finden Sie auf unserer Webseite. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

Wenn ein Dritter unberechtigt Ihre Texte oder Bilder nutzt, gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen hat oder Sie selbst abgemahnt wurden: Wenden Sie sich an uns. Wir prüfen, ob Fristen laufen, und setzen uns engagiert für Ihre Rechte ein. Ob es um Ihr Logo im Urheberrecht geht oder um andere Fragen des geistigen Eigentums – BRH Rechtsanwälte ist Ihr verlässlicher Partner in Berlin und bundesweit.