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Die Störerhaftung ist ein zentrales Thema im Bereich des Urheberrechts und des Filesharings. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, weil ein Dritter unbemerkt Ihren Internetanschluss für rechtswidrige Downloads genutzt haben soll, prüfen wir als Kanzlei Böttcher Roek Heiseler Ihren individuellen Sachverhalt. Eine abstrakte Gefahr eines Missbrauchs von außen reicht für die Störerhaftung nicht aus, weshalb wir Ihre Rechte konsequent verteidigen. Nutzen Sie für eine kostenlose Ersteinschätzung unseren telefonischen Erstkontakt unter 030 33772588 oder schreiben Sie uns an info@brh-rechtsanwaelte.de.

Abmahnung erhalten – Störerhaftung beim Filesharing

Sollte ein Dritter eine Rechtsverletzung begangen haben, indem er unbemerkt den Anschluss unserer Mandantin mitbenutzt hat, fällt dies nicht mehr unter die Störerhaftung. Prüf- und Handlungspflichten setzen stets konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Für eine abstrakte Gefahr eines Missbrauchs von außen haftet unsere Mandantin nicht. Schicken Sie uns Ihr Anliegen zu, wir prüfen dieses und melden uns bei Ihnen sobald wie möglich. Die Ersteinschätzung ist grundsätzlich kostenlos.

Kontaktaufnahme

Übermitteln Sie uns Ihre Daten für eine kostenlose Ersteinschätzung:

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Ihre Daten werden verschlüsselt an die Kanzlei übertragen. Nach Prüfung des Sachverhalts rufen wir Sie kurzfristig zurück oder senden eine Email je nach Wunsch der Kontaktaufnahme.

Betreff-Auswahl

Welches Anliegen betrifft Sie? Sie können uns auch eine Text- oder Grafikdatei übermitteln, auf die sich Ihre Anfrage bezieht.

  • Ein Dritter nutzt unberechtigt Ihre Texte?
  • Ein Dritter nutzt unberechtigt Ihre Bilder?
  • Hat der Gegner gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen?
  • Sind Sie selber abgemahnt worden?
  • Laufen bereits irgendwelche Fristen?

Hinterlassen Sie uns Ihre Nachricht, damit wir Ihren Sachverhalt rechtssicher beurteilen können.

Sachverhalt: Mitbenutzung des Internetanschlusses in der Familie

Unsere Mandantin wohnt zusammen mit Ihrem Ehemann und ihren beiden volljährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft. Der Internetanschluss unserer Mandantin wird von allen Familienmitgliedern mitbenutzt. Die Rechtsprechung vertritt zunehmend die Auffassung, dass im familiären Bereich keine verdachtsunabhängigen Prüfungspflichten bestehen. Es bestanden keine konkreten Anhaltspunkte für von den Familienangehörigen unserer Mandantin zu erwartenden Rechtsverletzungen, so dass unsere Mandantin ihre Familie bei der Computerbenutzung nicht ständig überwachen musste (vgl. Urteil v. 16.05.2006, Az.: 11 U 45/05, OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 20.12.2007, Az.: 11 U 58/07; LG Mannheim, Urteil vom v. 29.09.2006, Az.: 7 O 76/06; LG München, Az.: 7 O 2827/07; § 9 TDG analog).

Volljährige Kinder als Mitbenutzer des Anschlusses

Überdies hat unsere Mandantin Rechtsanwältin Züwerink-Roek glaubhaft versichert, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann ihre Kinder darüber belehrt hat, dass rechtswidrige Handlungen im Internet, wie beispielsweise illegale Downloads zu unterbleiben haben. Eine weitergehende Belehrung war schon deshalb nicht zu verlangen, weil volljährige Kinder im Umgang mit Computer- und Internettechnologie gegenüber ihren Eltern regelmäßig eher einen Wissensvorsprung haben. Das jüngste Kind war zum angeblichen Tatzeitpunkt 19 Jahre alt. Unsere Mandantin hat gegenüber ihren Kindern Vertrauen, da sich diese stets als sehr vernünftig erwiesen haben. Unsere Mandantin hatte daher keine weiteren Anhaltspunkte, dass die Gefahr eines Missbrauchs ihres Anschlusses durch Familienangehörige bestehen könnte.

Störerhaftung im Detail

Eine abstrakte Gefahr reicht für die Störerhaftung jedoch nicht aus. Unsere Mandantin hat daher aus ihrer Sicht alles getan, um einen Schaden für sich und Dritte auszuschließen. Ein Verschuldensvorwurf gegenüber unserer Mandantin scheidet damit aus. Rechtsanwältin Kerstin Roek kam zu der Erkenntnis, dass die Mandantin ihren Prüfungs- und Überwachungspflichten nachgekommen war, wie gegebenenfalls der Ehemann sowie ihre Kinder bezeugen konnten.

Datei-Upload durch Familienangehörige

Der Datei-Upload durch Familienangehörige wurde in Abrede gestellt. Hierfür spricht, dass die angegebene Zeit der angeblichen Rechtsverletzung nicht die übliche Computernutzungszeit der Kinder der Mandantin darstellte. Auch ihr Ehemann lag nach eigener Auskunft zu diesem Zeitpunkt noch im Bett und hat geschlafen. Rechtsanwältin Roek bestritt daher die richtige Ermittlung der IP-Adresse sowie deren Verwendung durch den Anschluss unserer Mandantin an dem bezeichneten Tag. Weiterhin bestritt Anwältin Roek mit Nichtwissen, dass die angegebene Datei eine funktionsfähige Version des streitgegenständlichen Musikalbums gewesen sein soll, da der Name der Datei schließlich völlig unabhängig vom ihrem Inhalt sein kann (Stichwort: Fake). Der sogenannte Hashwert hat damit aufgrund von möglichen Manipulationen bei den Metadaten kaum Beweisfunktion und kann lediglich als Indiz fungieren. Die Beweislast trägt hierfür der Anspruchsteller.

Beweislast

Die unzulängliche Beweisführung der Gegenseite führte dazu, dass sie keinerlei Ansprüche gegen unsere Mandantin überzeugend darlegen konnte. Einen Schadensersatzanspruch hat Rechtsanwältin Kerstin Roek für unsere Mandantin komplett verweigert. Rein vorsorglich gab unsere Mandantin eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, damit auch der Unterlassungsanspruch der Gegenseite aus dem Weg geräumt ist. Unsere Mandantin war mit der Betreuung durch die Rechtsanwaltskanzlei Böttcher Roek Heiseler und die kompetente Rechtsberatung durch Rechtsanwältin Kerstin Roek hoch zufrieden. Sie musste die Forderungen der Gegenseite, die ursprünglich EUR 1.200,00 betrugen, nicht zahlen.

Rechtsgebiete der Kanzlei Böttcher Roek Heiseler

Wir decken ein breites Spektrum an Rechtsgebieten ab, um Ihnen als Mandant umfassende rechtliche Sicherheit zu bieten. Unser Team bestehend aus Patrick Böttcher, Kerstin Züwerink-Roek und Andreas Heiseler steht Ihnen mit Fachwissen zur Seite.

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

Zu unseren Schwerpunkten gehören Urheberrechte für Unternehmen, das Urheberrecht für Kreative und Privatpersonen sowie das Thema Logo im Urheberrecht – die BGH Geburtstagszugsentscheidung. Wenn es um Filesharing geht, beraten wir bei Abmahnungen wegen Downloads auf Tauschbörsen und der Störerhaftung. Im Wettbewerbsrecht agieren wir aktiv, klären das Werberecht, die Alleinstellungswerbung durch den Fachanwalt für Wettbewerbsrecht und Abmahnungen im Wettbewerbsrecht. Zudem vertreten wir Mandanten bei Urteilen im Spamming Prozess und bei Verstößen gegen das Buchpreisbindungsgesetz.

Markenrecht, Domainrecht und Patentrecht

Wir prüfen Ihren Internetauftritt – einschließlich AGB, Impressum und Preisangaben. Im Markenrecht vertreten wir Sie aktiv und passiv, übernehmen Markenanmeldungen und klären das Domainrecht. Für Patentinhaber schaffen wir Rechtssicherheit, beraten bei Patentrecht-Abmahnungen, Gebrauchsmusterrecht und Geschmacksmusterrecht.

Steuerrecht und Steuerberatung

Unsere steuerliche Begleitung umfasst die Betriebsprüfung, Buchhaltung, Steuererklärungen und Rechtsbehelfsverfahren beim Finanzamt. Wir klären die steuerliche Berücksichtigung von Vertragsstrafen und bieten eine zertifizierte Beraterin für Steuerstrafrecht (FernUniversität Hagen). Im Steuerstrafrecht vertreten wir Sie bei Durchsuchung und Beschlagnahme, Vermögensarrest, Einleitung des Strafverfahrens, Steuerfahndung, Zollfahndung, BuStra sowie bei Verhaftung und Festnahme. Wir begleiten Sie bei Betriebsprüfungen und helfen bei Steuerbescheiden, Haftungsbescheiden und Einspruchsentscheidungen.

Rechtslexikon und Linktipps

In unserem Rechtslexikon erklären wir Begriffe wie Alleinstellungswerbung, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Allgemeines Zivilrecht, Doppelte Haushaltsführung, Einkünfte, Fremdenverkehrsbeitrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Gesellschaftsrecht, Gewinnerzielungsabsicht, Insolvenzrecht, Keyword-Advertising, Liebhaberei, negative Einkünfte, Pflegepauschbetrag, Schöpfungshöhe, Spamming, Steuerhinterziehung, strafbewehrte Unterlassungserklärung, strafbewehrte Verpflichtungserklärung, Strafrecht, Vertragsgestaltung, Wirtschaftsverwaltungsrecht und WLAN Schutz. Zusätzlich bieten wir Linktipps zum Thema geistiges Eigentum.

Wenn Sie Fragen zur Störerhaftung, einer Filesharing-Abmahnung oder einem anderen Rechtsgebiet haben, kontaktieren Sie die Rechtsanwaltskanzlei Böttcher Roek Heiseler. Unsere Mandanten schätzen die kompetente und zielorientierte Betreuung. Besuchen Sie auch unseren BRH-Blog, um sich über aktuelle rechtliche Entwicklungen zu informieren, oder nutzen Sie unsere Anfahrtshilfe für ein persönliches Gespräch in unserer Kanzlei.